Deutscher Mieterbund Main-Tauber

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein fuhrt den Namen Deutscher Mieterbund Main-Tauber e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Wertheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim unter der Nummer 205 eingetragen.
  3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart, an­ geschlossen.

 

§2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein bezweckt:

  • Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Forderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhaltnisse.
  • Die Wahrung der Rechte und lnteressen der Mieter und Pachter in alien Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Forderung aus offentlichen und priva­ ten Kassen, der Bauplanung und -ausfi.ihrung, Stadtplanung, Sanierung, Land­ schafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und okologischer Wohn­bedingungen.
  • Den Zusammenschluss aller Mieter im Landkreis Main-Tauber und Umgebung.
  • Die Vertretung der lnteressen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn-, Pacht- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhangende Rechtsverhaltnisse, auf die Wohnungssuche, die lnanspruchnahme offentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhaltnisse erstrecken.
  • Die soziale Wohnraumforderung.

 

2. Parteipolitische und religiose Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

 

  1. Aufklarungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
  2. Vertretung der lnteressen der Mieter gegenuber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehorden, Verbänden und Unternehmen.
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Ver­ einszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu be­ rechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

 

§4

Mitgliedschaft

  1. Mieter und Pachter von Wohnungen konnen Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    Die Bedingungen fur eine Mitgliedschaft von gewerblichen Mietern und Pachtern werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Andere natorliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstotzen oder fordern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu ha­ben (fordernde Mitgliedschaft).
  3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten ge­meinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrage zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitglied­schaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit sozialen Organisationen Vereinbarungen über von den Satzungsregelungen abweichende Mitgliedsbedingungen fur die Mitglieder dieser Orga­nisation zu schließen.
  5. Die Aufnahme erfolgt durch den geschaftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftli­chen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe van Gründen ver­ pflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine ruck­ wirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betrof­ fene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat: Ehren­ mitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

 

§ 4a

Regelungen zum Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Oaten Ober personliche und sachliche Verhaltnisse der Mitglieder im Verein gespei­ chert, Obermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sonstige Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese lnformationen werden im elektronischen Da­tenverarbeitungsprogramm MIA gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeigne­te technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter ge­ schützt.
    2. Jeder Betroffene hat das Recht auf
      • Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
      • Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
      • Löschung nach Art. 17 DS-GVO
      • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
      • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
      • Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO
    3. Den Organen des Vereins und alien Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Ver­ein Tätigen (z.B. Rechtsanwalte) ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfullung gehorenden Zwecken zu verar­ beiten, bekannt zu geben, Dritten zuganglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch Ober das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder der fur den Verein erfolgenden Tatigkeit hinaus.
    4. Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung über den Verein (in der Regel zeit­ gleich mit dem Vereinsbeitritt) erfolgt die Weitergabe der zur Aufgabenerfullung der Versicherung erforderlichen personenbezogenen Oaten an die Rechtsschutzversi­ cherung.
    5. Beim Austritt aus dem Verein werden Namen, Adresse und Geburtsdatum sowie wei­ tere ggf. gespeicherte personenbezogene Oaten aus der Mitgliederliste geloscht. Personenbezogene Oaten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung be­ treffen, werden gemar.i den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestatigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche und die fordernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kundigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitglied­ schaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflosung des auf Dauer angelegten Haus­ stands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung Ober die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschaftsfuhrenden Vorstand verpflichtet. Das bei­ tragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Obernahme der Beitragspflicht als or­ dentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genugt eine schriftliche Anzeige an den ge­ schaftsfuhrenden Vorstand.
  3. Die Kundigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres moglich. Sie muss spatestens bis zum 30. September dem geschaftsfuhrenden Vorstand schriftlich erklart werden. Mit dem Ausspruch der Kundigung enden auch alle Vereinsamter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt fruhestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen.
  4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kundigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Bereich des Zuzugsortes begrundet.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterin­ teressen oder die Satzung verstoP->t, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lasst oder das Ansehen des Vereins schadigt.
  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzo­ gen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung langer als 4 Monate in Verzug ist.
  7. Ober den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vor­ stand.
  8. In den Fallen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der GrOnde schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spatestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vor­ stand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch ent­ scheidet Ober den Ausschluss endgOltig die Mitgliederversammlung.
  9. Wahrend der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ver­einsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Ver­einsämter.

 

§6

Rechte der ordentlichen Mitglieder

 

  1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Ma gabe der dafOr vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
  2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bera­ tung innerhalb einer bestimmten Frist. 1st das Mitglied mit der Zahlung seiner Beitrage gema § 7 im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschlie en, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbetrage hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln und kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der ln­ anspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtli­ chen Fristen ist Sache des Mitglieds. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahr­ lassiger oder vorsatzlicher Verursachung eines Schadens.
  3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht fur das Mitglied, soweit und in dem Umfang, wie durch den Verein fur seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewahrt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch ge­ nommen hat und, soweit moglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Ge­ schaftsstelle eingesehen werden konnen.
  4. Das Mitglied erhalt die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes.
  5. Das Mitglied erhalt auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
  6. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Antrage zu stellen (§ 11 Zif­ fer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziffer 3; Ober das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemaQ,em Ermessen. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein langer als 1 Jahr angehoren und keine Beitrags­ ruckstande haben. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung im Einzelfall davon abweichen.

 

§7

Vereinsbeitrage

  1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebuhr bestimmt der Vorstand. Von auswarts zuziehende Personen, die an ih­ rem fruheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehorenden Vereins sind, zahlen keine Aufnahmegebuhr.
  2. Das Mitglied hat fur jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jah­resbeitrag zu entrichten. Dieser ist fur das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
  3. Die Hohe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich der Ziffern 4 - 6 durch die Mitglieder­versammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.
  4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragserermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie fur Bedürftige, Rentner, Arbeitslo­se, Studenten etc., Ober eine anteilmar,t,ige Zahlung des Jahresbeitrages fur den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und Ober die Stundung oder Zahlung des Mit­gliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung konnen Rege­ lungen fur die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z. B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und fur Mahnkosten getroffen werden.
  5. In Einzelfallen kann der geschaftsfuhrende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbei­ trag erma(.l,igen, wenn das Mitglied besondere Umstande nachweist.
  6. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein fur die Leistung gemäß § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 4 (Mieter-Zeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mie­terbund abzuführen hat. 
    Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins Ober, sondern werden von ihm treuhanderisch eingezogen und weitergeleitet.
    Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpas­ sen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.
  7. Eine Erstattung bezahlter Mitgliedsbeitrage oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der geschaftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 8GB
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§9

Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschaftsfuhrenden Vor­ stand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung alier Vorstands­ mitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme derides Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

lnsbesondere beschließt der Vorstand über:

  • Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
  • Benutzungsordnungen fur Vereinseinrichtungen, die lnanspruchnahme der Bera­ tung;
  • Die Verwendung des Vereinsvermogens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschaftes mehr als 1/1O der jahrlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeitragen ausmacht;
  • die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplatzen;
  • pauschale Aufwandsentschadigungen und Vergotungen
  • die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschrankung des § 181 8GB;
  • den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
  • den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 3.

 

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Finanzreferentin/en, dem/der Schriftfuhrer/in. Auf Vorschlag des Vorstandes können bis zu 5 Beisitzer/innen zusatzlich gewahlt werden. Sie werden von der Mitglie­ derversammlung auf vier Jahre gewahlt. Wiederwahl ist zulassig. Gewahlt werden kon­ nen nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 6 erfOllen.

Vorstandsämter begrunden keinen Anspruch auf Vergotung. Der Vorstand kann die Zah­ lung angemessener pauschalierter Aufwandsentschadigungen oder Vergotungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.

3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewahlt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unbe­ ruhrt.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nachsten or­ dentlichen Mitgliederversammlung fur die restliche Amtszeit moglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entspre­ chende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschaftsfuhrenden Vorstands­ mitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschaftsfuhrenden Vorstands Obertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfahig.

5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

6. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsreprasentanten werden vom Verein von alien An­ spruchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich personlich gegen sie auf Grund einer Tatigkeit fur den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstands­ mitglied oder einen sonstigen Reprasentanten geltend gemachten Zahlungsanspruche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Anspruche, die auf Grund grob fahrlassigen oder vorsatzlichen Handelns entstehen und keine Haftung fur Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

 

§ 10

Der geschaftsftührende Vorstand

 

  1. Der geschaftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus der/m Vorsitzenden des Vorstandes und seinen beiden Stell­ vertretern/innen. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Die Stellvertre­ ter/innen sind gemeinsam vertretungsbefugt, sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsit­ zenden als Vertreter tatig werden.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenuber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederver­ sammlung nach § 11 Ziffer 8 f wirksam erklart werden kann.
  3. Der geschaftsfuhrende Vorstand fuhrt die Beschlusse des Vorstandes und der Mitglie­derversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig. Die Fuhrung der einfachen laufenden Geschafte der Vereinsverwaltung einschlief5lich der Einstellung und Entlassung van Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzel­ beschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchfuhrung von Maf5nahmen mit grund­ satzlicher Bedeutung und zu Vermogensverfugungen oder Verpflichtungen, die 20 Pro­ zent des Vereinsvermogens im Einzelfall ubersteigen, ist ein vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
  4. Der geschaftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jahrlich einen Geschaftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben uber die Entwicklung der Mitgliederzahl und uber besondere Aktivitaten im Berichtszeitraum be­ inhaltet.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet uber die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vor­ stand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von min­ destens 20 Werktagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, f, g und h (Satzungsänderung, Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg, Auflösung und Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr moglich. Sonstige Antrage auf Erganzungen der Tagesordnung mussen beim Vorstand spatestens am 10. Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die end­gültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Bei­ tragsruckstande haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziff. 6.
  4. Die Mitgliederversammlung beschlier..t mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung uber nicht nach Ziffer 2 angekun­ digte Gegenstande findet nicht statt.
  5. Die / der Vorsitzende leitet die Versammlung.
    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Versammlung zu Beginn eine/n Versammlungs­ leiter/in wahlen. Diese/r ist verpflichtet, der/m Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlan­ gen auch aur..erhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Die/der Versammlungsleiter/in entscheidet uber die Rednerliste, Rededauer und die Zu­ lassung von Gasten; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Be­ schluss abandern.
  6. Der geschaftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts­ bericht fur die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Zif­fer 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soil eine Vorschau auf die weitere Ent­ wicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.
  7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren PrOfbericht. Fragen zu Einzel­ punkten sind zulassig, ein Nachweis anhand van Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
  8. Die Mitgliederversammlung beschlief1t neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenstanden über:
    • die Wahl des Vorstandes § 9;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl der Rechnungsprüfer § 12;
    • die Hohe des Jahresbeitrages § 7 Abs. 2;
    • Satzungsänderungen §§ 13, 14;
    • den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V.
    • die Auflosung des Vereins
    • die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehorigen Verein.
  9. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Deutsche Mieterbund Baden-Württemberg in­ nerhalb der Fristen des § 11 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu Antragen nach § 11 Ziffer 8 f) und g) ist ohne Anwesenheit eines Vertreters des Deut­ schen Mieterbundes Baden-Württemberg nicht wirksam. Vertreter des Deutschen Mie­ terbundes Baden-Württemberg haben unabhangig davon ein Recht auf Teilnahme mit Rederecht an jeder Versammlung.
  10. Ober die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Be­schlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist vom Protokollfuhrer und dem Versamm­ lungsleiter zu unterzeichnen.
  11.  

§12

Vermogensverwaltung  und  Rechnungsprufung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur fur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermogensverwaltung obliegt dem geschaftsfuhrenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ verhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionstrager des Vereins konnen eine angemessene Aufwandsentschadigung erhalten.
  2. Die Mitgliederversammlung wahlt zwei RechnungsprOfer fur den Zeitraum van vier Jah­ ren. Eine Wiederwahl ist moglich.
  3. Die Rechnungsprüfer fuhren var jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rech­ nungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchfuhrungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.
  4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitg­liederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
  5. Auf Verlangen der Vorsitzendenkonferenz des Deutschen Mieterbundes Baden­ WOrttemberg e. V. hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermogensverwaltung und Rechnungsprüfung durch die Landesrevisoren zuzulassen.
  6. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Anderung der Satzung

 

  1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel­ mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Ande­ rungen der Satzung vorgeschlagen sind.

 

 

§14

Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes Auflosung des Vereins und Austritt aus dem Deutschen Mieterbund

  1. Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg e. V. mit der drei Viertel Mehrheit der an­ wesenden Mitglieder beschließen.
    Im Falle des Zusammenschlusses werden das Vereinsvermogen und die Vereinsakten an den neuen Mieterverein übergeben.
  2. Die Auflosung des Vereins und der Austritt des Vereins aus dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-WOrttemberg, kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung bzw. der Austritt als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht worden ist. Kommt diese Mehrheit in der Mitgliederversammlung nicht zu Stande, ist bei Aufrechterhaltung des Auflosungs­ bzw. Austrittsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt Ober die Auflosung bzw. den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V. mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Im Falle der Auflosung des Vereins werden dessen Vermgen und die Vereinsakten an den Dachverband, den Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V., Stuttgart, übergeben.

 

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand fur alle Anspruche ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 06.03.2009 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Wertheim eingetragen unter Nr. 205.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister treten alle fruheren Satzungen au­ßer Kraft.